- Zinsfuß
- I. Allgemein:1. Begriff: Der in Hundertteilen ausgedrückte Preis für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Häufig synonym mit ⇡ Zinssatz gebraucht; für finanzmathematische Zwecke zu unterscheiden.- 2. Arten: a) Nominal-Z.: Dieser entspricht der Höhe der reinen zu leistenden Zinszahlungen.- b) Effektivverzinsung: Diese beinhaltet sämtliche Kosten eines Darlehens; sie weicht vom Nominal-Z. ab, wenn ein ⇡ Disagio auf den Darlehensbetrag vereinbart ist. Die Effektivverzinsung entspricht dem ⇡ internen Zinsfuß der Kreditzahlungsreihe. Über das Disagio kann die Effektivverzinsung beliebig fein eingestellt werden.- 3. Die Höhe des Z. hängt ab von der Dauer der Kapitalüberlassung und von gewährten Sicherheiten durch den Darlehensnehmer.- 4. Rechtliche Besonderheiten: a) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kann grundsätzlich nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 489 BGB).- b) Ist nichts über die Höhe des Z. vereinbart, so beträgt dieser 4 Prozent, unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen ⇡ Handelsgeschäften 5 Prozent (§ 246 BGB, § 352 HGB). Die beim Rückgriff aus Wechseln oder Schecks zu zahlenden Zinsen liegen 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, betragen aber mindestens 6 Prozent (Art. 48 I WG).II. Kostenrechnung:Kalkulatorische Zinsen werden in der Kostenrechnung als ⇡ Opportunitätskosten auf der Basis des ⇡ betriebsnotwendigen Kapitals ermittelt.III. Investitionsrechnung:Der Kalkulationszinsfuß wird in der Investitionsrechnung zum Diskontieren von Einzahlungsüberschüssen zur Ermittlung des ⇡ Kapitalwertes verwendet. Er entspricht der erwarteten Rendite der besten möglichen Alternativanlage am Kapitalmarkt.
Lexikon der Economics. 2013.